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Garantiebedingungen



1. Gegenstand der Garantie

Unsere Garantiezusage erstreckt sich auf von uns hergestellten und vom behandelnden Zahnarzt endgültig eingegliederten Zahnersatz, der nach den gültigen Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) hergestellt wurde und für den wir schriftlich eine Garantie zugesagt haben.

Voraussetzung für die Aufrechterhaltung unserer Garantiezusage ist neben der Beachtung der Hinweise zur Handhabung und Pflege die regelmäßige Kontrolle der zahntechnischen Versorgung durch den behandelnden Zahnarzt des Patienten gemäß der in der schriftlichen Garantiezusage genannten Intervalle. Die durchgeführten Kontrolluntersuchungen sind vom behandelnden Zahnarzt auf dem mit der zahntechnischen Arbeit ausgehändigten Kontrollbogen schriftlich zu bestätigen.


2. Umfang der Garantie

Werden wir aufgrund eines Mangels an der zahntechnischen Arbeit innerhalb der schriftlich zugesagten Garantiedauer in Anspruch genommen, ersetzen wir abzüglich der von einem gesetzlichen oder privaten Krankenversicherer zu erbringenden Leistung

a) Zahnarzthonorare

Darunter fallen die dem behandelnden Zahnarzt im Zusammenhang mit dem Garantiefall, insbesondere also mit einer Reparatur oder einer Neuanfertigung des Zahnersatzes entstehenden Kosten im angemessenen Umfang, soweit wir hierfür aufgrund unserer schriftlich zugesagten Garantie einstandspflichtig sind. Kosten für eine Wiederherstellung oder Neuanfertigung durch ein sogenanntes Praxislabor stellen keine Zahnarzthonorare im Sinne dieser Garantiezusage dar.

b) Zahntechnische Aufwendungen

Darunter fallen die durch den Garantiefall in unserem zahntechnischen Meisterbetrieb entstehenden Laborkosten einer Reparatur oder Neuanfertigung des Zahnersatzes soweit wir hierfür aufgrund unserer schriftlich zugesagten Garantie einstandspflichtig sind, im Umfang der ursprünglichen zahntechnischen und zahnmedizinischen Versorgung, wobei Mehraufwendungen durch eventuelle Erhöhungen der für den jeweiligen Garantiefall anzuwendenden Leistungsverzeichnisse (BEL/BEB sowie BEMA/GOZ) bei der Regulierung berücksichtigt werden.
Die Garantieleistung erfolgt unter Berücksichtigung der Garantieausschlüsse (3.) unabhängig davon, ob die Ursache des Garantiefalles in den von uns verwendeten Materialien oder in einer fehlerhaften Verarbeitung durch unsreren zahntechnischen Meisterbetrieb begründet ist.


3. Garantieausschlüsse

Nicht unter unsere Garantiezusage fallen

a) Beschädigungen oder Beeinträchtigungen durch Vorsatz, Verlust oder unsachgemäße Handhabung.

b) Beschädigungen oder Beeinträchtigungen, die auf äußere Einwirkungen zurückzuführen sind.

c) Beschädigungen oder Beeinträchtigungen durch Veränderung der medizinischen Gegebenheiten beim Patienten, insbesondere Verlust von natürlichen Zähnen oder Implantaten.

d) Beschädigungen oder Beeinträchtigungen, die innerhalb der ersten 6 Monate nach der endgültigen Eingliederung auftreten. In diesem Zeitraum gilt die gesetzliche Gewährleistung.

e) Kosten für Neuanfertigung oder Reparatur durch einen anderes Dentallabor oder ein sogenanntes Praxislabor.

f) sonstige Aufwendungen des Patienten wie z.B. Fahrt- und Telefonkosten sowie Verdienstausfälle und sonstige mittelbare und unmittelbare Vermögensschäden.

g) Schäden an zahntechnischen Arbeiten, die von anderen Dentallaboratorien oder Praxislaboratorien verändert worden sind.


4. Abwicklung von Garantiefällen

a) Der Zahnarzt und der Patient machen ihre Garantieansprüche unverzüglich nach Feststellung eines Mangels schriftlich bei unserem zahntechnischen Meisterbetrieb geltend.

b) Der behandelnde Zahnarzt und der Patient haben nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Garantiefalles zu sorgen und dabei die Weisungen unseres zahntechnischen Meisterbetriebes im zumutbaren Rahmen zu befolgen.

c) Jede Rechnung über Zahnersatz und der im Zusammenhang mit der prothetischen Versorgung stehenden Zahnarztliquidation muss zunächst der Krankenkasse / Krankenversicherung des Patienten eingereicht werden, damit sie über die Leistungspflicht und den Leistungsumfang entscheiden kann. Die durch den Garantiefall entstehenden Kosten sind vorrangig mit der/den Krankenversicherung/en des Patienten abzurechnen, um die Höhe der verbleibenden Kosten feststellen zu können.

d) Der Patient verpflichtet sich, im notwendigen Umfang den Zahnarzt und unseren zahntechnischen Meisterbetrieb von der Schweigepflicht gegenüber Dritten zu entbinden.

e) Unserem zahntechnischen Meisterbetrieb sind alle zur Ermittlung des Garantiefalles notwendigen Aufklärungen zu geben und die für die Abwicklung des Garantiefalles in Betracht kommenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu den für die Abwicklung erforderlichen Unterlagen gehört in jedem Falle die Abrechnung der Krankenkasse / Krankenversicherung des Patienten über den Zahnersatz.

f) Im Garantiefall sind folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:


• Vollständig ausgefüllter und vom behandelnden Zahnarzt und Patient unterzeichneter 
   Fragebogen zum Garantiefall 

• Garantieurkunde

• Schriftlicher Nachweis über durchgeführte Kontrolluntersuchungen 

• Zahnarztliquidation für Garantiemaßnahmen

• Leistungsabrechnungen anderer Versicherer (gesetzliche Krankenversicherung, 
  private Krankenversicherung oder Zusatzversicherungen) bzw. schriftliche 
  Begründung der Leistungsverweigerung des Krankenversicherers 

• Auf Anforderung die beschädigte zahntechnische Arbeit

• Auf Anforderung die ursprüngliche Zahnarztliquidation 

Verletzt der Patient oder der behandelnde Zahnarzt vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der vorstehenden Regelungen, besteht kein Leistungsanspruch aus unserer Garantiezusage. Bei grob fahrlässiger Verletzung der unter 4. aufgeführten Regelungen bleiben wir zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Patient nachweist, dass die Verletzung der Regelung keinen Einfluss auf die Feststellung des Garantiefalles oder auf die Feststellung oder den Umfang der Ersatzleistung gehabt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung der unter Nr. 4.b) bestimmten Obliegenheit bleiben wir insoweit zur Garantieleistung verpflichtet, als der behandelnde Zahnarzt nachweist, dass der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre.


5. Schlussbestimmungen

Um eine reibungslose und ordnungsgemäße Abwicklung von Garantiefällen zu gewährleisten, behalten wir uns vor, die Prüfung und Abwicklung von Garantiefällen durch einen neutralen Dienstleister in unserem Auftrag abwickeln zu lassen.

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach BGB bleiben unberührt.


 

Thiel Dentaltechnik
Paulinstr. 16
54292 Trier

Telefon (0651) – 1 46 69-0
Telefax (0651) – 1 46 69-99
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